Da die Privatklägerin hinsichtlich des Schuldpunkts obsiegt, sind ihr die im Berufungsverfahren entstandenen zusammenhängenden Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin macht mit Kostennote vom 23. Februar 2024 einen Aufwand von insgesamt Fr. 648.30 geltend, wobei er einen Stundenansatz von Fr. 250.00 in Rechnung stellt. Dieser in Rechnung gestellte Stundenansatz ist zu korrigieren: Einerseits rechtfertigt die Bedeutung und Komplexität des vorliegenden Berufungsverfahrens keine Abweichung vom gesetzlich in § 9 Abs. 2bis AnwT i.V.m. Art. 9 Abs. 3