8.2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich daher, die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschuldigten aufzuerlegen. Im Übrigen ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4).