146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), erscheint mit der Vorinstanz eine Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 90.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 16 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.