136 IV 1 E. 2.6.2). Die hängigen Strafverfahren gegen die Beschuldigte werden wegen der Unschuldsvermutung nicht miteinbezogen. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren. Insgesamt wirkt sich damit die Täterkomponente neutral aus, womit es bei den 120 Tagessätzen Geldstrafe bleibt.