Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO erübrigt sich eine weitere Erhöhung der Geldstrafe mit Blick auf die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Einreichung der gefälschten Urkunden beim Gericht (Anklagesachverhalt 2), womit es bei der Geldstrafe von 120 Tagessätzen sein Bewenden hat. 7.5. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten hingewiesen werden, welche sich neutral auswirkt (vgl. BGE - 16 -