Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung ist jedoch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Dennoch verfügte die Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Sie führte mehrmals aus, die Privatklägerin für das Einholen der erforderlichen Unterschrift nicht mehr erreicht haben zu können. Sie hat jedoch gar nicht erst versucht, statt der Fälschung der Unterschrift beispielsweise einen diesbezüglichen Hinweis resp. Vermerk auf dem Arbeitsvertrag oder den Lohnquittungen anzubringen (vgl. auch E. 6.3.2 hiervor).