Die Beschuldigte hat den ursprünglich mündlich vereinbarten Arbeitsvertrag mit der Privatklägerin sowie die 34 Lohnquittungen eigenhändig verschriftlicht und dabei auch jeweils die Unterschrift der Privatklägerin nachgebildet, um den Aufforderungen ihres Buchhalters nachkommen zu können. Auch wenn die einzelnen Tathandlungen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, wirkt sich vorliegend die (hohe) Anzahl der gefälschten Lohnquittungen sowie eines gefälschten Vertrages verschuldenserhöhend aus. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung ist jedoch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt.