7.4.2. Die Beschuldigte hat zwischen Ende des Jahres 2020 und Anfang des Jahres 2021 gesamthaft 34 Lohnquittungen aus den Jahren 2017 (von April bis Dezember), 2019 bis 2020 (jeweils von Januar bis Dezember) und 2021 (Januar) sowie den Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 gefälscht. Die Beschuldigte gab an, diese Fälschungen aus zeitlichen Gründen alle auf einmal vorgenommen zu haben (vgl. E. 4.3.2 hiervor), weshalb entgegen der Vorinstanz vorliegend nicht von einer mehrfachen Tatbegehung, sondern von einer auf einem einheitlichen Willensakt der Beschuldigten beruhenden Tatbegehung auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5).