Die Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung, eventualiter eine bedingte Geldstrafe in der Höhe von Fr. 1'000.00 aufgrund des Vorliegens eines besonders leichten Falles. 7.2. Art. 251 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf das Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO keine andere Sanktion ausgesprochen werden kann. Gleiches gilt betreffend den bedingten Strafvollzug und die auf das gesetzliche Minimum festgesetzte Probezeit von 2 Jahren.