besonders leichter Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 aStGB ist demnach zu verneinen. 6.4. Nachdem weder Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist die Beschuldigte bezüglich des Anklagesachverhalts 1 (Fälschung des Arbeitsvertrags und von 34 Lohnquittungen) sowie im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt 2 (Verwendung der gefälschten Urkunden vor Gericht) wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. total Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt.