6.3.2. Die Beschuldigte betonte mehrmals, stets mit der Absicht gehandelt zu haben, ihrem Buchhalter mithilfe der gefälschten Unterlagen eine korrekte Buchführung zu ermöglichen (act. 274 f.). In Anbetracht der Vielzahl von Fälschungen (34 Lohnquittungen und 1 Arbeitsvertrag) und der Begehung dieser Tat im Rahmen ihrer Berufsausübung ist jedoch von Vornherein nicht von einem Bagatellcharakter auszugehen. Es wäre denn auch ein Leichtes für die Beschuldigte gewesen, die Quittungen mit dem Hinweis, dass sie die Löhne (in bar) überwiesen hat und dass der Arbeitsvertrag mit der Privatklägerin nur mündlich vereinbart wurde, zu erstellen. Ein - 14 -