2 StGB entspricht). Kriterien sind die Bedeutung des gefälschten Dokuments im Rechtsverkehr, das Mass der Abweichung der Fälschung von der wahren Sachlage, Art und Umfang des angestrebten Vorteils bzw. der beabsichtigten Schädigung sowie das Tatmotiv (BGE 114 IV 126 E. 2c).