6.3. 6.3.1. Ein besonders leichter Fall nach Art. 251 Ziff. 2 aStGB ist gegeben, wenn das inkriminierte Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweist. Da lediglich besonders leichte Fälle privilegiert sind, ist ein strenger Massstab anzulegen. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs steht dem Richter ein dem Ermessen ähnlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 114 IV 126 betreffend Art. 251 Ziff. 3 aStGB, dem Art. 251 Ziff. 2 StGB entspricht).