6.2. Der Deliktszeitpunkt umfasst den Zeitraum zwischen Ende des Jahres 2020 und Anfang des Jahres 2021 und liegt damit vor der Aufhebung des Art. 251 Ziff. 2 aStGB, welche seit dem 1. Juli 2023 in Kraft ist. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist jenes Recht anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Gesetz sei das mildere (sog. lex mitior). Mit Art. 251 Ziff. 2 aStGB konnte in besonders leichten Fällen auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (statt bis zu fünf Jahren) oder Geldstrafe erkannt werden. Insofern zeitigt die Aufhebung dieses Artikels für den vorliegenden Fall keine Auswirkungen resp. erweist sich diese nicht als milder.