6. 6.1. Schliesslich macht die Beschuldigte mit Berufung eventualiter einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB geltend. Die Tathandlungen der Beschuldigten seien nicht über Jahre, sondern anlässlich einer einzigen Aktion erfolgt, nachdem die Privatklägerin die unterschriftliche Bestätigung der Zahlungen hartnäckig verweigert habe, weshalb ein besonders leichter Fall vorläge (vgl. Berufungsbegründung Rz. 8).