5.6. Nach dem Dargelegten ist demnach erstellt, dass die Beschuldigte um den Umstand wusste, dass die gefälschten Urkunden durch ihren Verteidiger vor Arbeitsgericht eingereicht würden; solches nahm sie zumindest in Kauf. Damit hat sich die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt 2 sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht der Urkundenfälschung (Gebrauch gefälschter Urkunden) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. - 13 -