BGE 146 IV 218 E. 3.2.2). Demzufolge musste es der Beschuldigten zumindest bewusst gewesen sein, dass ihr Verteidiger von den gefälschten Urkunden im Hinblick auf den zivilrechtlichen Prozess Gebrauch machen würde. Dies, um die von der Privatklägerin geltend gemachten Lohforderungen bestreiten zu können.