Mithin bedurfte es – für den Fall, dass sie die Urkunden ihrem Verteidiger nicht persönlich übergeben hat – zumindest einer Ermächtigung seitens der Beschuldigten, damit ihr Verteidiger bei der Treuhandstelle die entsprechenden Urkunden einholen konnte. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass der Verteidiger seine Handlungen gegenüber dem Gericht vorab mit der Beschuldigten abgesprochen hat, zumal er im Sinne seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht hierzu auch verpflichtet ist (vgl. Art. 12 lit. a BGFA; BGE 146 IV 218 E. 3.2.2).