5.5.2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte von ihrem Verteidiger über sein Vorhaben (Erhebung der Einrede der Tilgung) und entsprechend über das diesbezügliche Einholen der Urkunden bei der Treuhandstelle in Kenntnis gesetzt wurde. Mithin bedurfte es – für den Fall, dass sie die Urkunden ihrem Verteidiger nicht persönlich übergeben hat – zumindest einer Ermächtigung seitens der Beschuldigten, damit ihr Verteidiger bei der Treuhandstelle die entsprechenden Urkunden einholen konnte.