Die Beschuldigte machte demgegenüber im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 15. November 2021 geltend, nichts von gefälschten Dokumenten im Zusammenhang mit der Verhandlung gewusst zu haben; sie habe keine Ahnung, woher die Privatklägerin diese Idee habe (act. 134 Ziff. 12). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2022 führte sie aus, zum zivilrechtlichen Verfahren nicht viel sagen zu können (act. 194 Ziff. 52).