5.4. 5.4.1. Die Beschuldigte macht mit Berufung geltend, die Treuhandstelle habe ihrem Verteidiger die Urkunden zugesandt, damit diese die Einrede der Tilgung würde erheben können. Sie habe jedoch nicht gewusst, dass diese Urkunden beim Arbeitsgericht eingereicht würden. Die Unterstellung der Vorinstanz, sie habe die Vorlage der gefälschten Urkunden mit ihrem Verteidiger abgesprochen, sei "wider jede Vernunft". Der Gesetzgeber verlange beim Gebrauch der gefälschten Urkunden ein Zugänglichmachen für das Opfer. Durch die Deponierung der Urkunden beim Buchhalter seien diese jedoch der Privatklägerin noch nicht zugänglich gemacht worden;