5.3. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist (auch) strafbar, wer eine Urkunde dieser Art (d.h. eine echte oder unechte Urkunde) zur Täuschung gebraucht. Gebrauch ist dabei die Benutzung im Rechtsverkehr, d.h. die gefälschte Urkunde muss der zu täuschenden Person zugänglich gemacht werden, mithin muss diese in ihren Machtbereich gelangen. Der Gebrauch des Falsifikats ist in der Regel eine straflose Nachtat, wenn der spätere Gebrauch schon bei den Fälschungshandlungen vom ursprünglichen Täterplan umfasst war (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc). Geht die spätere Verwendung jedoch - 11 -