4.3.4. Damit ist dargetan, dass die Beschuldigte bei der Fälschung der Unterschriften sowohl vorsätzlich als auch mit Täuschungs- bzw. mit Vorteilsabsicht agierte. Der subjektive Tatbestand ist demnach erfüllt. 4.4. Die Beschuldigte hat sich damit gestützt auf den Anklagesachverhalt 1 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie 34 Lohnquittungen und den Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 eigenhändig erstellte und darauf jeweils die Unterschrift der Privatklägerin nachbildete.