An dieser Stelle gilt es überdies darauf hinzuweisen, dass der angestrebte Vorteil gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Berufungsbegründung Rz. 4) – nicht schon als solcher unrechtmässig zu sein hat. So wäre indes auch strafbar, wenn die Beschuldigte versuchen würde, mit gefälschten Urkunden einen rechtmässigen Anspruch durchzusetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abzuwenden (vgl. - 10 - auch Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.3.; BGE 128 IV 265 E. 2.2).