Das Ziel der Beschuldigten bestand demnach, wie angeklagt, darin, dem Buchhalter der G._____ GmbH, deren Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin die Beschuldigte war, rechtzeitig die geforderten Unterlagen zu liefern und damit eine vorschriftsgemässe Buchhaltung zu gewährleisten. Dies stellt ohne Weiteres einen Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB dar, wobei der Vorteil unrechtmässig ist, da er durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wurde. An dieser Stelle gilt es überdies darauf hinzuweisen, dass der angestrebte Vorteil gemäss Art.