4.3.3. Hinsichtlich der Vorteilsabsicht ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Oktober 2022 ausführte, es habe das Risiko bestanden, dass sie den von der Privatklägerin eigenhändig unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 sowie die fehlenden Lohnquittungen nicht rechtzeitig bzw. gar nicht mehr dem Buchhalter der G._____ GmbH hätte vorlegen können (act. 191 Ziff. 35). Das Ziel der Beschuldigten bestand demnach, wie angeklagt, darin, dem Buchhalter der G.___