Es sei ihr darum gegangen, im Zusammenhang mit der Buchhaltung der G._____ GmbH keine Zeit zu verlieren und das Quartal schnellstmöglich abzuschliessen, vor allem auch deshalb, weil die Privatklägerin dannzumal kaum mehr erreichbar gewesen sei (act. 191 Ziff. 34 f., 274 f.). Die Beschuldigte wollte demzufolge dem Buchhalter eine (vermeintlich) ordnungsgemässe und rechtzeitige Buchhaltung ermöglichen. Eine Täuschungsabsicht kann damit bejaht werden.