4.3.2. Mit Blick auf die Täuschungsabsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Fälschung der jeweiligen Quittungen sowie des Arbeitsvertrages gezielt vornahm. Mit anderen Worten hatte die Beschuldigte die Absicht, diese Urkunden als vorgeblich echt zu verwenden. Die Beschuldigte gab während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, die 34 Lohnquittungen sowie den Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 aus zeitlichen Gründen selbst (und alle auf einmal) mit dem Namen der Privatklägerin unterzeichnet zu haben (act. 274, 276). Es sei ihr darum gegangen, im Zusammenhang mit der Buchhaltung der G.__