4.3. 4.3.1. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4.2 S. 7). Diesbezüglich ist insbesondere unerheblich, dass die Beschuldigte durch die Einreichung der gefälschten Urkunden nicht über die Identität der Privatklägerin täuschen, sondern einzig eine rechtmässige und rechtzeitige Buchhaltung möglich machen wollte.