Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten stellt sich damit die Frage nicht weiter (vgl. Berufungsbegründung Rz. 4 f.), ob der Inhalt der einzelnen Quittungen bzw. des Arbeitsvertrages darüber hinaus inhaltlich unwahr ist (vgl. auch E. 3.3.2 hiervor). Die Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. -9-