4.2. Bei den 34 Lohnquittungen und beim Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 handelt es sich um Urkunden gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4.1 S. 7). Indem die Beschuldigte die Unterschriften auf die einzelnen Urkunden setzte, erweckte sie den Anschein, dass die Privatklägerin die Ausstellerin der Urkunden war. Infolgedessen ist von unechten Urkunden und damit von einer Urkundefälschung im engeren Sinn auszugehen. Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten stellt sich damit die Frage nicht weiter (vgl. Berufungsbegründung Rz.