4. 4.1. Die Beschuldigte bringt mit Berufung vor, mit ihrer Vorgehensweise keinen (vermögensmässigen) Vorteil angestrebt zu haben. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Inhalt der Quittungen wahrhaftig und richtig sei (Berufungsbegründung Rz. 4, 6). Entsprechend könne auch gar keine Täuschungsabsicht vorliegen (Berufungsbegründung Rz. 5). Ebenfalls fehle es ihr am erforderlichen Vorsatz. Sie habe nicht beabsichtigt, sich bzw. der G._____ GmbH einen Vorteil zu verschaffen. Die Beschuldigte sei deshalb von Schuld und Strafe freizusprechen (Berufungsbegründung Rz. 4, 7).