Zusätzlich ist alternativ erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht). Das Handeln in Vorteilsabsicht hat sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur zu richten; es genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 141 IV 369 E. 7.4; 137 IV 167 E. 2.4). Der Täter selbst hat dabei nicht genau zu wissen, worin der angestrebte Vorteil liegt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4).