3.3.3. Der subjektive Tatbestand erfordert neben Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale auch eine Täuschungsabsicht (BGE 121 IV 216 E. 4). Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr verwenden lassen wollen, wobei der täuschende Gebrauch der Urkunde schon darin liegt, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird (BGE 141 IV 369 E. 7.4). Zusätzlich ist alternativ erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht).