Mit anderen Worten ist die Urkundenfälschung eine Täuschung über die Identität ihres Urhebers (BGE 142 IV 119 E. 2.1). Ferner ist eine Urkunde als wahr zu qualifizieren, wenn ihr Inhalt Vorstellungen erweckt, die nach der Verkehrsauffassung des Adressatenkreises mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Unwahr ist sie hingegen, wenn der Sachverhalt, zu dem sie sich äussert, sich überhaupt nicht oder in anderer Weise ereignet hat (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 66 zu Art. 251 StGB). Wahrheit und Echtheit der Urkunden sind scharf zu -8-