Der Urheber verwendet also bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen, sie etwa unterzeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, § 36 N 4, 6). Eine Urkunde ist demgegenüber echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Mit anderen Worten ist die Urkundenfälschung eine Täuschung über die Identität ihres Urhebers (BGE 142 IV 119 E. 2.1).