3.3.2. Die Urkundenfälschung i.e.S. nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB meint das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber. Der Urheber verwendet also bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen, sie etwa unterzeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (STRATEN- WERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, § 36 N 4, 6).