Auch darauf bildete die Beschuldigte die Unterschrift der Privatklägerin nach (act. 143 f., act. 191 Ziff. 35 f.). Den Nachweis für die Nachbildung der jeweiligen Unterschriften durch die Beschuldigte lieferte – neben dem Geständnis der Beschuldigten – auch das eingeholte Gutachten des H._____ vom 4. August 2022 (act. 31-45).