Unterschriften bei der Privatklägerin jedoch nicht (mehr) erhältlich machen, weshalb sie zwischen Ende des Jahres 2020 und Anfangs 2021 die 34 fehlenden Lohnquittungen aus den Jahren 2017 (April bis Dezember), 2019 und 2020 (jeweils Januar bis Dezember) sowie 2021 (Januar) selbst erstellte und jeweils die Unterschrift der Privatklägerin nachbildete (act. 145- 183, act. 197 Ziff. 77, act. 274). Zusätzlich verschriftlichte sie den Arbeitsvertrag zwischen der G._____ GmbH und der Privatklägerin, datierend vom 4. September 2020, welcher neu ein unregelmässiges und reduziertes Arbeitspensum vorsah. Auch darauf bildete die Beschuldigte die Unterschrift der Privatklägerin nach (act.