27 f., act. 271 f.). Zu einem unbekannten Zeitpunkt verlangte der Buchhalter der G._____ GmbH von der Beschuldigten für die Jahre 2017 bis 2021 die einzelnen Lohnquittungen für die an die Privatklägerin (in bar) ausbezahlten Monatslöhne sowie den dannzumal gültigen Arbeitsvertrag (act. 198 Ziff. 86). Daraufhin meldete sich die Beschuldigte bei der Privatklägerin, um fehlende Unterschriften auf insgesamt 34 Lohnquittungen sowie dem – ursprünglich mündlich vereinbarten – Arbeitsvertrag nachträglich bei der Privatklägerin einzuholen. Die Beschuldigte konnte diese -7-