3.2. Es ist unbestritten und erstellt, dass die Beschuldigte seit Februar 2017 Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der G._____ GmbH ist (act. 196 Ziff. 59). Zwischen April 2017 und Januar 2021 war die Privatklägerin bei der G._____ GmbH angestellt und bezog von der Beschuldigten für ihre Arbeit als Allrounderin einen monatlichen Lohn, welcher ihr von der Beschuldigten jeweils bar ausbezahlt wurde (act. 127 Ziff. 18 f., act. 128 Ziff. 27 f., act.