3. 3.1. Der Beschuldigten wird mit Anklageschrift zunächst vorgehalten, zwischen Ende des Jahres 2020 und Anfang des Jahres 2021 den Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 sowie 34 Lohnquittungen aus den Jahren 2017, 2019, 2020 und 2021 gefälscht zu haben, indem sie diese Dokumente erstellt und die Unterschrift der Privatklägerin jeweils nachgebildet haben soll. Dies habe die Beschuldigte deshalb getan, um der Aufforderung ihres Buchhalters nachkommen zu können, damit dieser eine vorschriftsgemässe Buchhaltung habe erstellen können (Anklagesachverhalt 1; act. 202 f., Absatz 1 und 2 [Vorgehen]).