Andererseits habe die Beschuldigte diese Unterlagen während einer Schlichtungsverhandlung vorgelegt, um so den Nichtbestand einer geltend gemachten Lohnforderung durch die Privatklägerin beweisen und die Klage entsprechend abwehren zu können. Mit diesen Umschreibungen enthält die Anklageschrift mit Blick auf den angestrebten Vorteil hinreichend präzise Formulierungen, womit aus der Anklageschrift ohne Weiteres hervorgeht, welche (beiden) Vorteile die Beschuldigte angestrebt haben soll. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist demnach mit der Vorinstanz zu verneinen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2 S. 5).