1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich angefochten und deshalb umfassend zu überprüfen (art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Beschuldigte rügt vorab, wie bereits vor Vorinstanz, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, indem sie im Wesentlichen geltend macht, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unterstelle ihr einen angestrebten Vorteil, erkläre jedoch in keinem Wort, worin dieser Vorteil bestehen würde (Berufungsbegründung Rz. 2).