3.6. Mit Berufungsantwort vom 24. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Berufung und verwies für die Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils. 3.7. Mit Berufungsantwort vom 29. Januar 2024 beantragte die Privatklägerin ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: