3.5. Am 8. Januar 2024 reichte die Beschuldigte die Berufungsbegründung ein und stellte die folgenden Anträge: "1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Beschuldigte wegen des Vorliegens eines besonders leichten Falls zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 1'000.00 zu verurteilen. 2. Eine allfällige Zivilforderung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, allenfalls ist sie auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates eventualiter zulasten der Privatklägerin.in allen Instanzen." -5-