2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das Vorverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren zulasten der Staatskasse des Kantons Aargau." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. 3.3. Mit Eingabe vom 2. November 2023 erklärte die Privatklägerin, am Berufungsverfahren als Partei teilzunehmen. 3.4. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 16. November 2023 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet.