4. 4.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen vollzogen. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'200.00 c) andere Auslagen Fr. 5'605.10