Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen der G._____ GmbH und der Privatklägerin per 31. Januar 2021 aufgelöst wurde, machte die Privatklägerin unter anderem vor dem Arbeitsgericht am Bezirksgericht Aarau gegenüber der G._____ GmbH Lohnforderungen geltend. In einer angesetzten Schlichtungsverhandlung legte die Beschuldigte als Geschäftsführerin der G._____ GmbH die 34 nachgebildeten Lohnquittungen und den nachgebildeten Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 vor, um damit den Nichtbestand der Forderung zu beweisen und die Klage abzuwehren.