Um der Aufforderung des Buchhalters nachzukommen, erstellte die Beschuldigte zwischen Ende des Jahres 2020 und Anfang des, Jahres 2021 im B._____ in [...] die fehlenden Lohnquittungen aus den Jahren 2017 (von April bis Dezember) und 2019 bis 2020 jeweils von Januar bis Dezember) sowie 2021 (Januar) und bildete darauf jeweils die Unterschrift der Privatklägerin nach. Im gleichen Zeitraum und am gleichen Ort verschriftlichte die Beschuldigte auch einen Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 zwischen der G._____ GmbH und der Privatklägerin mit einem unregelmässigen Arbeitspensum und bildete darauf die Unterschrift der Privatklägerin nach.